Der Schulelternrat
Mitwirkung der Eltern in der Schule
Das Niedersächsische Schulgesetz - zuletzt novelliert 1997 - regelt die gesetzlichen
Grundlagen der Mitwirkung von Eltern in der Schule. Elternarbeit ist dann besonders
effektiv, wenn sie langfristig angelegt ist und von einem partnerschaftlichen
und vertrauensvollen Zusammenwirken aller an der Schule Beteiligten - Schüler,
Lehrer und Eltern - ausgeht.
Die Erziehungsberechtigten gemäß §88NSchG wirken in der Schule mit durch:
- Klassenelternschaften
- Schulelternrat
- Vertretung in Konferenzen und Ausschüssen
Konferenzen beraten und beschließen über alle wesentlichen Angelegenheiten
der Schule. In allen Konferenzen sind Eltern mit Stimmrecht vertreten. Auf den
Versammlungen der Erziehungsberechtigten können alle schulischen Fragen erörtert
werden. Private Angelegenheiten von Lehrkräften, sowie Schülerinnen und Schülern
gehören nicht dazu.
Die Klassenelternschaft
Die Erziehungsberechtigten in den Klassen wählen für die Dauer von zwei Jahren
zwei VertreterInnen, die die Klassenelternschaft gegenüber der Schule vertreten.
Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Vertreterinnen oder Vertreter in
der Klassenkonferenz.
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